AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem Aufbau und endet mit dem Abbau
  2. Bei Übergabe der Mietsache ist von den Vertragsparteien ein Übergabeprotokoll zu erstellen,
    in dem der ordnungsgemäße Zustand von Zelt und Zubehör festzustellen sind
  3. Das Gelände für den Aufbau von unseren Zelten muss zugänglich sein. Der Mieter stellt
    sicher dass zur Verankerung Löcher gebohrt werden können. Nach Beendigung der Mietzeit
    hat der Mieter die Löcher zu schließen. Wir haften nicht bei Schäden am Untergrund.
    Beschädigung von Pflaster, Asphalt und Plattenbelag durch Bohrungen
  4. Für eventuelle Genehmigungen hat der Mieter zu sorgen
  5. Prüfbücher werden zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Bauabnahme übernimmt der
    Mieter
  6. Absperrungen oder Sicherungsmaßnahmen werden vom Mieter veranlasst. Vor
    Arbeitsbeginn werden entsprechende Pläne für alle Leitungen und Kabel zur Verfügung
    gestellt z.B. Strom Gas Wasser Abwasser. Werden Sie nicht vorgelegt haftet der Mieter für
    alle Folgeschäden
  7. Bei Sturm oder Unwetter hat der Mieter alle Planen zu schließen und von Personen räumen
    zu lassen
  8. An Planen dürfen keine Schilder Girlanden oder ähnliches befestigt werden. Die Kosten für
    die Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand trägt der Mieter
  9. Kann der Vermieter aufgrund von höherer Gewalt Sturm usw nicht aufbauen oder das Zelt
    nicht in Betrieb genommen werden, sind Schadensersatzansprüche des Mieters
    ausgeschlossen
  10. Bei Beschädigungen oder abhanden gekommenes Mietgut haftet der Mieter
  11. Bei Vertragsrücktritt durch den Mieter 30 Tage vor der Veranstaltung ist eine Summe von
    60% eine Woche vor Veranstaltungsbeginn 80% fällig
  12. Das Zelt muss jederzeit vom Mieter besichtigt werden können.
  13. Der Mietpreis ist bei Aufbau zu leisten es sei denn es wird eine andere Zahlungsvereinbarung
    vorgenommen
  14. Der Mieter ist während der Veranstaltung für das Zelt verantwortlich und hat unter anderem
    dafür zu Sorgen, dass nicht mehr als eine Person je qm sich im Zelt befinden und das alle
    Notausgänge frei gehalten werden. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder
    einem Dritten keine Haftung für Schäden, die sich aus der Nutzung des Zeltes ergeben.
  15. Im Winter sind die Zelte und Lagerzelte von Schnee zu befreien die Kosten gehen zu Lasten
    des Mieters. Dieses geschieht am Besten durch eine ausreichende Beheizung mind. 12°C
    Dauertemperatur.
  16. Verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum
  17. Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten
    das Mietverhältnis umgehend zu beenden und ungeachtet der noch vorhandenen Belegung
    abzubauen wir haften nicht für Schäden des Gutes des Mieters. Der Abbautermin wird
    bekannt gegeben um eine rechtzeitige Räumung zu ermöglichen
  18. Kommt es während des Auf- und Abbaus zu Verzögerungen hat der Mieter die Mehrkosten
    zu tragen
  19. Transportkosten und Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters
  20. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters
  21. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen unwirksam sein oder werden, so wird die
    Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen davon nicht berührt