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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Mietzeit beginnt mit dem Aufbau und endet mit dem Abbau

2. Bei Übergabe der Mietsache ist von den Vertragsparteien ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem der ordnungsgemäße Zustand von Zelt und Zubehör festzustellen sind

3. Das Gelände für den Aufbau von unseren Zelten muss zugänglich sein. Der Mieter stellt sicher dass zur Verankerung Löcher gebohrt werden können. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Löcher zu schließen. Wir haften nicht bei Schäden am Untergrund. Beschädigung von Pflaster, Asphalt und Plattenbelag durch Bohrungen

4. Für eventuelle Genehmigungen hat der Mieter zu sorgen

5. Prüfbücher werden zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Bauabnahme übernimmt der Mieter

6. Absperrungen oder Sicherungsmaßnahmen werden vom Mieter veranlasst. Vor Arbeitsbeginn werden entsprechende Pläne für alle Leitungen und Kabel zur Verfügung gestellt z.B. Strom Gas Wasser Abwasser. Werden Sie nicht vorgelegt haftet der Mieter für alle Folgeschäden

7. Bei Sturm oder Unwetter hat der Mieter alle Planen zu schließen und von Personen räumen zu lassen

8. An Planen dürfen keine Schilder Girlanden oder ähnliches befestigt werden. Die Kosten für die Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand trägt der Mieter

9. Kann der Vermieter aufgrund von höherer Gewalt Sturm usw nicht aufbauen oder das Zelt nicht in Betrieb genommen werden, sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen

10. Bei Beschädigungen oder abhanden gekommenes Mietgut haftet der Mieter

11. Bei Vertragsrücktritt durch den Mieter 30 Tage vor der Veranstaltung ist eine Summe von 60% eine Woche vor Veranstaltungsbeginn 80% fällig

12. Das Zelt muss jederzeit vom Mieter besichtigt werden können.

13. Der Mietpreis ist bei Aufbau zu leisten es sei denn es wird eine andere Zahlungsvereinbarung vorgenommen

14. Der Mieter ist während der Veranstaltung für das Zelt verantwortlich und hat unter anderem dafür zu Sorgen, dass nicht mehr als eine Person je qm sich im Zelt befinden und das alle Notausgänge frei gehalten werden. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keine Haftung für Schäden, die sich aus der Nutzung des Zeltes ergeben.

15. Im Winter sind die Zelte und Lagerzelte von Schnee zu befreien die Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Dieses geschieht am Besten durch eine ausreichende Beheizung mind. 12 C Dauertemperatur.

16. Verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum

17. Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten das Mietverhältnis umgehend zu beenden und ungeachtet der noch vorhandenen Belegung abzubauen wir haften nicht für Schäden des Gutes des Mieters. Der Abbautermin wird bekannt gegeben um eine rechtzeitige Räumung zu ermöglichen

18. Kommt es während des Auf- und Abbaus zu Verzögerungen hat der Mieter die Mehrkosten zu tragen

19. Transportkosten und Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters

20. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters

21. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen davon nicht berührt

 

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